Änderung des Bürgerrechts nach Gemeindezusammenschluss

Die Bürgerinnen und Bürger von zusammengeschlossenen Einwohnergemeinden erwerben das Bürgerrecht, das heisst den Heimatort der neuen Gemeinde (Art. 3 Abs. 1 KBüG). Der Heimatort wird automatisch im Personenstandsregister angepasst. Diesen Auftrag haben wir bereits erteilt. Die Bürgerinnen und die Bürger benötigen nach kantonaler Praxis weder einen neuen Reisepass, noch eine neue Identitätskarte oder einen neuen Heimatschein.

Betroffene Personen, die den Heimatort durch die Fusion verloren haben, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gemeindezusammenschlusses beim Zivilstandsamt, in dessen Kreis sich die zusammengeschlossene Gemeinde befindet, beantragen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern angefügt wird (Art. 3 Abs. 2 KBüG).

Dies bedeutet, dass Personen mit aktuellem Heimatort Wolfisberg ab dem 01.01.2020 automatisch den Heimatort Niederbipp führen.

Personen mit dem aktuellen Heimatort Wolfisberg haben bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, beim Zivilstandsamt des Kreises Oberaargau, Melchnaustrasse 28, 4900 Langenthal, zu beantragen, dass ihr Heimatort neu „Niederbipp (Wolfisberg)" lautet. Dieser Heimatort ersetzt den automatisch erworbenen Heimatort „Niederbipp" ab dem Zeitpunkt der Beurkundung im Personenstandsregister. Er wird ab diesem Zeitpunkt in neuen Ausweisdokumenten (Pass, Identitätskarte, Heimatschein etc.) als Heimatort aufgeführt und kann nicht abgekürzt werden. Die Jahresfrist für den Antrag ist nicht erstreckbar. Die antragstellenden Personen werden von unserer Seite ebenfalls nicht verpflichtet, neue Dokumente zu bestellen.

Die Bearbeitung des Antrages kostet CHF 75.00. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können bei gemeinsamem Heimatort den Antrag einzeln oder gemeinsam stellen. Kinder können in den Antrag der Eltern einbezogen werden, wenn

a. sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind,

b. sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder des antragstellenden

Elternteils haben und

c. die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.

Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen Willen unterschriftlich zu erklären.

Das angefügte Antragsformular ist auch auf der Webseite des Zivilstandsamtes www.be.ch/zivilstand aufgeschaltet.

Informationen

Datum
1. April 2020

Dokumente

Name
Antragsformular_Gemeindefusion_d.pdf (PDF, 46.02 kB) Download 0 Antragsformular_Gemeindefusion_d.pdf

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