Ausnahmegesuch Bauvorschriften Art. 26 BauG

Art. 26 Baugesetz (BauG)

Abs. 1

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. *

Abs. 2

Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).

Abs. 3

Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend.

Informationen

Datum
1. Juli 2022
Herausgeber/-in
Einwohnergemeinde Niederbipp, Bauabteilung

Dokumente

Name
Ausnahmegesuch_Art._26_BauG.doc (DOC, 1.23 MB) Download 0 Ausnahmegesuch_Art._26_BauG.doc

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