Ausnahmegesuch Bauvorschriften Art. 26 BauG
Art. 26 Baugesetz (BauG)
Abs. 1
Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. *
Abs. 2
Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).
Abs. 3
Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend.
Informationen
- Datum
- 1. Juli 2022
- Herausgeber/-in
- Einwohnergemeinde Niederbipp, Bauabteilung
Dokumente
Name | |||
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Ausnahmegesuch_Art._26_BauG.doc (DOC, 1.23 MB) | Download | 0 | Ausnahmegesuch_Art._26_BauG.doc |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bauabteilung | 032 633 60 40 | bauabteilung@niederbipp.ch |